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Statuten des Schweizervereins Baltikum vom 21.05.2011
Die nachfolgenden Artikel sind weiblich und männlich geschlechtsneutral.
1. | Sitz und Zweck |
1.1 | Der Sitz des „Schweizerverein Baltikum“, nachfolgend SVB genannt, ist Riga (Lettland). |
1.2 | Der SVB umfasst Estland, Lettland und Litauen, nachfolgend Baltikum genannt. |
1.3 | Der SVB fördert die Pflege schweizerischer Kultur, Gesinnung und Geselligkeit im Baltikum. |
1.4 | Der SVB ist ethnisch, politisch und konfessionell neutral. |
1.5 | Der SVB ist bestrebt, die Interessen der Schweizer und schweizerischer Institutionen im Baltikum und deren Beziehungen zur Heimat zu fördern. |
1.6 | Der SVB arbeitet mit den Schweizerischen Botschaften und der Auslandschweizer-Organisation in der Schweiz zusammen. |
1.7 | Der SVB nimmt sich seiner Landsleute und ihrer Angehörigen, sowie ehemaliger Schweizer im Baltikum an und hilft ihnen im Rahmen des Möglichen. |
2. | Mitgliedschaft |
2.1 | Zur Mitgliedschaft berechtigt sind (Personen müssen das 18. Altersjahr vollendet haben): |
a) Schweizerbürger, | |
b) Ehemalige Schweizerbürger, die im Baltikum ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz haben, | |
c) Personen, Institutionen oder Firmen, welche ein besonderes Interesse an der Schweiz und dem SVB bekunden. | |
2.2 | Der SVB setzt sich zusammen aus: |
a) Aktivmitgliedern | |
b) Ehrenmitgliedern | |
c) Für die Einführung weiterer Mitgliedsarten ist der Vorstand zuständig. | |
3. | Aufnahme – Austritt – Ausschluss |
3.1 | Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. |
3.2 | Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des SVB unter Begleichung allfälliger Verpflichtungen an den Verein. |
3.3 | Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder deren Benehmen dem Ansehen des SVB schadet, ausschliessen. |
3.4 | Allfällige Rechte des SVB gegenüber dem Ausgeschlossenen bleiben bestehen. |
3.5 | Den von Abweisung oder Ausschluss Betroffenen steht das Recht zu, an die Generalversammlung zu appellieren. |
4. | Organisation |
4.1 | Der SVB wird von einem Vorstand geleitet, der sich wie folgt zusammensetzt:
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4.2 | Der Präsident und die 2 Vize-Präsidenten müssen in verschiedenen baltischen Ländern wohnhaft sein. |
4.3 | Der Präsident und die Mehrheit des Vorstandes müssen Schweizerbürger sein. |
4.4 | Die Kontrolle der Rechnungsführung wird von zwei Revisoren ausgeübt, die der Generalversammlung den Revisionsbericht zwecks Déchargeerteilung unterbreiten. |
4.5 | Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren in offener Wahl, sofern die Versammlung keine geheime Wahl verlangt. |
4.6 | Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. |
4.7 | Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich selbst ergänzen. |
4.8 | Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und entscheidet mit einfachem Mehr. |
4.9 | Bei gleicher Stimmabgabe zählt bei Vorstands- wie auch bei Versammlungsbeschlüssen die Stimme des Präsidenten doppelt. |
4.10 | Die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern ist in jedem Fall für die Beschlussfassung notwendig. |
4.11 | In Vermögensfragen bis zu einem Betrag von 50.- € (Euro) ist lediglich die Unterschrift des Kassiers erforderlich, wobei die Belege nachträglich vom Präsidenten unterzeichnet werden müssen. Ausgaben über 50.- € bedürfen der Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers. |
4.12 | Die Vorstandsarbeit wird wie folgt aufgeteilt: |
a) Der Präsident vertritt den SVB nach aussen und legt der Generalversammlung den Jahresbericht vor. Er leitet die Arbeit des Vorstandes und sorgt für rechtzeitige Einladung zu den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen. | |
b) Der jeweils länger im Baltikum lebende Vizepräsident vertritt ihn. | |
c) Der Kassier besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge sowie die Rechnungsführung des SVB und die Mitgliederkontrolle. | |
d) Beisitzer werden mit besonderen Aufgaben, die sich aus dem SVB-Programm ergeben, betraut. | |
4.13 | Für alle Versammlungen, an denen ein Protokoll geführt werden muss, wählt die Versammlung einen Tagesprotokollführer. |
4.14 | Das Protokoll ist innert 30 Tagen vom Tagesprotokollführer zu erstellen und dem Präsidenten zur Genehmigung und zum Versand an die Mitglieder zuzustellen. |
5. | Beiträge |
5.1 | Die Generalversammlung bestimmt die Höhe aller Mitgliederbeiträge. |
5.2 | Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
6. | Versammlungen |
6.1 | Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
6.2 | Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens am 31. Mai statt. |
6.3 | Die Einladung mit der Traktandenliste ist durch den Vorstand den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen. Bei Briefpost gilt das Datum des Poststempels, bei elektronischer Zustellung (Fax, E-Mail) das Sendedatum, welches deshalb ersichtlich sein muss. |
6.4 | Die ordentliche Generalversammlung erteilt dem Vorstand Décharge für die Geschäftsführung während des Berichtsjahres. |
6.5 | Anträge zur Statutenrevision und Rücktrittsgesuche von Vorstandsmitgliedern sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. |
6.6 | Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. |
6.7 | Eine ausserordentliche Generalversammlung muss durch den Vorstand dann einberufen werden, wenn ein Drittel der SVB-Mitglieder dies schriftlich verlangt. In diesem Falle muss die a.o. Generalversammlung innert 30 Tagen nach Einreichung des Begehrens durchgeführt werden. |
6.8 | Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung muss mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage zuvor den Mitgliedern zugestellt werden (siehe Punkt 6.3). |
6.9 | Die Generalversammlung ist in jedem Fall durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
6.10 | Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. |
6.11 | Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit der Versammlung. |
6.12 | Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung das Stimm- und Wahlrecht mit Ausnahme von 6.13. |
6.13 | Nur SVB-Schweizerbürger dürfen in Angelegenheiten zwischen ihnen und der Schweiz abstimmen. |
6.14 | Das Stimm- und Wahlrecht kann nicht delegiert werden und muss persönlich ausgeübt werden. |
7. | Auflösung |
7.1 | Die Auflösung des SVB kann durch den ¾-Mehrheitsbeschluss einer Generalversammlung erfolgen, an der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. |
7.2 | Falls nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann innert 10 Tagen zu einer zweiten Generalversammlung eingeladen werden, an der die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen und bei der das einfache Mehr entscheidet. |
7.3 | Ein nach Auflösung des SVB allfällig übrigbleibendes Vermögen wird während der folgenden 5 Jahre einem Treuhänder oder der Schweizer Botschaft unterstellt. |
7.4 | Diese werden durch die auflösende Generalversammlung bestimmt. |
7.5 | Bildet sich während dieser Zeit eine neue Schweizerorganisation, so fällt das Vermögen an diese, wenn sie von der Auslandschweizer-Organisation anerkannt wird. |
7.6 | Andernfalls muss das Vereinsvermögen nach Ablauf von 5 Jahren einer schweizerischen wohltätigen Institution zur Verfügung gestellt werden. |
8. | Haftung |
8.1 | Für Vereinsschulden oder Verpflichtungen finanzieller Art können die Vereinsmitglieder nicht haftbar gemacht werden. Es haftet alleine das Vereinsvermögen. |