Vereinsstatuten

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Statuten des Schweizervereins Baltikum vom 21.05.2011

Die nachfolgenden Artikel sind weiblich und männlich geschlechtsneutral.

1. Sitz und Zweck
1.1 Der Sitz des „Schweizerverein Baltikum“, nachfolgend SVB genannt, ist Riga (Lettland).
1.2 Der SVB umfasst Estland, Lettland und Litauen, nachfolgend Baltikum genannt.
1.3 Der SVB fördert die Pflege schweizerischer Kultur, Gesinnung und Geselligkeit im Baltikum.
1.4 Der SVB ist ethnisch, politisch und konfessionell neutral.
1.5 Der SVB ist bestrebt, die Interessen der Schweizer und schweizerischer Institutionen im Baltikum und deren Beziehungen zur Heimat zu fördern.
1.6 Der SVB arbeitet mit den Schweizerischen Botschaften und der Auslandschweizer-Organisation in der Schweiz zusammen.
1.7 Der SVB nimmt sich seiner Landsleute und ihrer Angehörigen, sowie ehemaliger Schweizer im Baltikum an und hilft ihnen im Rahmen des Möglichen.
2. Mitgliedschaft
2.1 Zur Mitgliedschaft berechtigt sind (Personen müssen das 18. Altersjahr vollendet haben):
a)    Schweizerbürger,
b)    Ehemalige Schweizerbürger, die im Baltikum ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz haben,
c)    Personen, Institutionen oder Firmen, welche ein besonderes Interesse an der Schweiz und dem SVB bekunden.
2.2 Der SVB setzt sich zusammen aus:
a)    Aktivmitgliedern
b)    Ehrenmitgliedern
c)    Für die Einführung weiterer Mitgliedsarten ist der Vorstand zuständig.
3. Aufnahme – Austritt – Ausschluss
3.1 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des SVB unter Begleichung allfälliger Verpflichtungen an den Verein.
3.3 Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder deren Benehmen dem Ansehen des SVB schadet, ausschliessen.
3.4 Allfällige Rechte des SVB gegenüber dem Ausgeschlossenen bleiben bestehen.
3.5 Den von Abweisung oder Ausschluss Betroffenen steht das Recht zu, an die Generalversammlung zu appellieren.
4. Organisation
4.1 Der SVB wird von einem Vorstand geleitet, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Präsident
  • 2 Vize-Präsidenten
  • Kassier
  • Beisitzer (nach Bedarf)
4.2 Der Präsident und die 2 Vize-Präsidenten müssen in verschiedenen baltischen Ländern wohnhaft sein.
4.3 Der Präsident und die Mehrheit des Vorstandes müssen Schweizerbürger sein.
4.4 Die Kontrolle der Rechnungsführung wird von zwei Revisoren ausgeübt, die der Generalversammlung den Revisionsbericht zwecks Déchargeerteilung unterbreiten.
4.5 Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren in offener Wahl, sofern die Versammlung keine geheime Wahl verlangt.
4.6 Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.
4.7 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich selbst ergänzen.
4.8 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und entscheidet mit einfachem Mehr.
4.9 Bei gleicher Stimmabgabe zählt bei Vorstands- wie auch bei Versammlungsbeschlüssen die Stimme des Präsidenten doppelt.
4.10 Die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern ist in jedem Fall für die Beschlussfassung notwendig.
4.11 In Vermögensfragen bis zu einem Betrag von 50.- € (Euro) ist lediglich die Unterschrift des Kassiers erforderlich, wobei die Belege nachträglich vom Präsidenten unterzeichnet werden müssen.
Ausgaben über 50.- € bedürfen der Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers.
4.12 Die Vorstandsarbeit wird wie folgt aufgeteilt:
a)    Der Präsident vertritt den SVB nach aussen und legt der Generalversammlung den Jahresbericht vor. Er leitet die Arbeit des Vorstandes und sorgt für rechtzeitige Einladung zu den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen.
b)    Der jeweils länger im Baltikum lebende Vizepräsident vertritt ihn.
c)    Der Kassier besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge sowie die Rechnungsführung des SVB und die Mitgliederkontrolle.
d)    Beisitzer werden mit besonderen Aufgaben, die sich aus dem SVB-Programm ergeben, betraut.
4.13 Für alle Versammlungen, an denen ein Protokoll geführt werden muss, wählt die Versammlung einen Tagesprotokollführer.
4.14 Das Protokoll ist innert 30 Tagen vom Tagesprotokollführer zu erstellen und dem Präsidenten zur Genehmigung und zum Versand an die Mitglieder zuzustellen.
5. Beiträge
5.1 Die Generalversammlung bestimmt die Höhe aller Mitgliederbeiträge.
5.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Versammlungen
6.1 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
6.2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens am 31. Mai statt.
6.3 Die Einladung mit der Traktandenliste ist durch den Vorstand den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen. Bei Briefpost gilt das Datum des Poststempels, bei elektronischer Zustellung (Fax, E-Mail) das Sendedatum, welches deshalb ersichtlich sein muss.
6.4 Die ordentliche Generalversammlung erteilt dem Vorstand Décharge für die Geschäftsführung während des Berichtsjahres.
6.5 Anträge zur Statutenrevision und Rücktrittsgesuche von Vorstandsmitgliedern sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
6.6 Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
6.7 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss durch den Vorstand dann einberufen werden, wenn ein Drittel der SVB-Mitglieder dies schriftlich verlangt. In diesem Falle muss die a.o. Generalversammlung innert 30 Tagen nach Einreichung des Begehrens durchgeführt werden.
6.8 Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung muss mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage zuvor den Mitgliedern zugestellt werden (siehe Punkt 6.3).
6.9 Die Generalversammlung ist in jedem Fall durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.10 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
6.11 Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit der Versammlung.
6.12 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung das Stimm- und Wahlrecht mit Ausnahme von 6.13.
6.13 Nur SVB-Schweizerbürger dürfen in Angelegenheiten zwischen ihnen und der Schweiz abstimmen.
6.14 Das Stimm- und Wahlrecht kann nicht delegiert werden und muss persönlich ausgeübt werden.
7. Auflösung
7.1 Die Auflösung des SVB kann durch den ¾-Mehrheitsbeschluss einer Generalversammlung erfolgen, an der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
7.2 Falls nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann innert 10 Tagen zu einer zweiten Generalversammlung eingeladen werden, an der die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen und bei der das einfache Mehr entscheidet.
7.3 Ein nach Auflösung des SVB allfällig übrigbleibendes Vermögen wird während der folgenden 5 Jahre einem Treuhänder oder der Schweizer Botschaft unterstellt.
7.4 Diese werden durch die auflösende Generalversammlung bestimmt.
7.5 Bildet sich während dieser Zeit eine neue Schweizerorganisation, so fällt das Vermögen an diese, wenn sie von der Auslandschweizer-Organisation anerkannt wird.
7.6 Andernfalls muss das Vereinsvermögen nach Ablauf von 5 Jahren einer schweizerischen wohltätigen Institution zur Verfügung gestellt werden.
8. Haftung
8.1 Für Vereinsschulden oder Verpflichtungen finanzieller Art können die Vereinsmitglieder nicht haftbar gemacht werden. Es haftet alleine das Vereinsvermögen.